„Der
Maler und Glaser S.W.Frankenstein aus Bösingfeld, der sich unter anderem drei
Jahre in München weitergebildet hatte, wollte 1847 sein „weiteres Fortkommen
im Vaterlande, und zwar in der hiesigen Residenz“ suchen. Der Magistrat
berichtete am 27. März des Jahres an die Regierung, man habe das Gesuch
Frankensteins an die obere Behörde verwiesen, da „seine Aufnahme als Bürger
hiesiger Stadt solange Anstand finde, bis die Frage; ob die Israeliten das Bürgerrecht
erlangen würden, ihre Erledigung gefunden habe“. Das Malergewerbe sei zudem
in Detmold sehr besetzt. Die Regierung verweigerte Frankenstein daraufhin zwar
die Niederlassung in Detmold, wollte ihm aber unter Umständen für einen
anderen lippischen Ort die Konzession erteilen.
Frankenstein bestand auf seinem Recht, sich am Ort seiner Wahl niederlassen zu dürfen,
da der Magistrat mehreren Ausländern die Aufnahme nicht verweigert habe, müsse
man ihm als Inländer ebenfalls die Aufnahme gestatten. Nach §8 des
Heimatgesetzes sei Übersetzung von Gewerben kein Grund zur Ablehnung. Was die
Verweigerung des Bürgerrechts angehe, so seien nach §7 des Heimatgesetzes jüdische
Handwerker den christlichen gleichgestellt.
Obwohl ihm daraufhin die Niederlassung nicht mehr verweigert werden konnte,
machte Frankenstein von seiner Konzession keinen Gebrauch, da er in Bösingfeld
mit Aufträgen überhäuft wurde.“
Quelle:
van Fassen, Diana und Hartmann, Jürgen:
„... dennoch Menschen von Gott erschaffen“ – Die jüdische Minderheit in
Lippe von den Anfängen bis zur Vernichtung, S.32, Bielefeld 1991, ISBN
3-927085-53-7